Möbelbau Sayda GmbH
Schloßweg 3
09619 Sayda

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltung dieser Bedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, wir bestätigen andere Vereinbarungen schriftlich. Dies gilt auch bei Rahmen- und Abrufaufträgen des Bestel-lers und auch dann, wenn dieser bei seinen Einzelabrufen auf andere Bedingungen Bezug nehmen sollte.

2. Vertragsabschluss

Auch bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen. Hierauf beruhende Änderungen der Lieferzeit und Preise sind zulässig. Ändern sich Lieferzeit und Preise in unzumutbarer Weise, kann der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

3. Angebotsunterlagen

Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bleiben vorbehalten.

An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und derglei-chen)behalten wir uns Alleineigentum und Urheberrecht vor. Die Weitergabe an Dritte - auch auszugsweise - ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Hause oder Lager zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung in Euro. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder der Materialpreise kommt. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Änderung mehr als 10 % des vereinbarten Kaufpreises, steht beiden Parteien unter Ausschluss weiterer Ansprüche ein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt nicht bei Sukzessiv-Lieferverträgen oder Dauerschuldverhältnissen.

5. Versand und Gefahrenübergang

Auch wenn wir im Einzelfall frachtfreie Lieferung mit dem Besteller vereinbart haben sollten, erfolgt der Versand auf Gefahr des Bestellers. Wir haften auch dann nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Soweit keine besondere Versandart vereinbart worden ist, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen und ohne Verpflichtung für die billigste Verfrachtung. Frachtauslagen sind uns zu erstatten. Für weitere Leistungen, insbesondere Montageleistungen, geht die Gefahr mit fortschreitender Leistung auf den Besteller über. Der für den Besteller an der Ablieferstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung verbindlich anzunehmen.

6. Mehr- und Minderlieferungen, Teillieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Gesamtliefermenge und geringfügige Maßtoleranzen sind zulässig. Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen können auch ohne besondere Vereinbarung separat abgerechnet werden.

7.Bestellung auf Abruf

Bei Bestellung auf Abruf o. ä. ist der Besteller verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb angemessener Frist,

längstens binnen drei Monaten ab Bestelldatum, abzunehmen.

8. Zahlungsbedingungen, Mahngebühr

Rechnungen für unsere Lieferungen und Leistungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen, unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge unter Ausschluss des Aufrechnungsrechtes mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung und des Zurückbehaltungsrechts sowie unabhängig von der Durchführung eventuell übernommener Montageleistungen. Der Besteller ist zudem verpflichtet, uns für jede nachfolgende Mahnung einen pauschalen Kostenersatz von 10,00 zu leisten. Der Nachweis des Entstehens geringerer Mahnkosten bleibt dem Besteller vorbehalten.

9. Lieferfristen

Nur schriftlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Rechtzeitige Selbstbeliefe-rung bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klarge-stellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung in unserer Werkstatt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist gilt noch als rechtzeitig. Wir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn wir auch innerhalb einer weiteren vom Besteller gesetzten Frist von nochmals mindestens 2 Wochen unsere Leistungen nicht erbracht haben und dies durch uns zu vertreten ist. Erfolgt unsere Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bezüglich der Lieferung zum Rücktritt berechtigt, sofern er bei der Nachfristsetzung schriftlich angekündigt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.

Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Verzöge-rung der Anlieferung von Materialien), die die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern bzw. unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszu-schieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierauf können Schadenersatzansprüche durch den Besteller nicht gestützt werden.

Eine verschuldensunabhängige Beschaffungsgarantie übernehmen wir auch bei Gattungslieferverträgen nicht.

10.Mängelgewährleistung

a) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

b) Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. In diesem Falle ist der Besteller berechtigt, den vereinbarten Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gilt Ziff. 9 dieser Bestimmungen.

c) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

d) Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

e) Als mangelhaft erkannte Ware darf durch den Besteller nicht eingebaut werden. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferungszustand an uns zurückzusenden.

f) Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres.

g) Handelt es sich bei der Lieferung um einen gebrauchten Gegenstand, sind sämtliche Gewährleistungs-ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

11. Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder deliktischer Ansprüche ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die nachfolgenden Haftungsbeschrän-kungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.

Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

a) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

b) Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden — im Fall von Mängelansprüchen auf die Höhe des mit dem Besteller vereinbarten Preises — sofern die Pflicht-verletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.

12. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt sind.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als Weiterverkauf gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Ferner ist es ihm untersagt, Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltswwarean Dritte abzutreten.

c) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

d) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-nungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen-tums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

e) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller zunächst ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forde-rungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen des Bestellers oder auf Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfah-rens mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Ins0) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprozess gegen ihn anhängig ist oder keine Zahlungseinstellung des Bestellers vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, sind wir nicht nur berechtigt, die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers offen zu legen. Vielmehr erlischt gleichzeitig die Einziehungsbefugnis des Bestellers, ohne dass es einer entspre-chenden Erklärung unsererseits bedarf.

Mit dem Wegfall der Einziehungsbefugnis ist der Besteller nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, zu vermischen oder zu verarbeiten.

f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. d) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Verkauft der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factoring, was unserer vorherigen Genehmigung bedarf, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen auch die vorgenannten Abtretungen schon jetzt an.

g) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich und unentgeltlich eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Forderungsschuldner zu geben und uns unverzüglich und unentgeltlich alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen geeigneten Auskünfte zu erteilen. Der Besteller ist verpflichtet, eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch unseren Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu betriebsüblichen Zeiten zu ermöglichen. Der Besteller hat uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch bei ihm vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

h) Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten.

i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer um mehr als 29 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 Ins0, 5 % § 171 Abs. 2 Ins0), so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

j) In der Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware unsererseits liegt keine Rücktrittserklärung.

Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller.

Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen. Der Besteller genehmigt

dies hiermit, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.

Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verwerten.

13. Rechte Dritter

Der Besteller garantiert, dass von ihm bestellte Ware nicht die Rechte Dritter verletzt. Von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, hat uns der Besteller freizustellen.

14. Warenrücknahme

Für Ware, die ohne Verpflichtung hierzu durch uns freiwillig zurückgenommen wird und die ungebraucht sowie unbeschädigt ist, vergüten wir 80 % des Warenwertes abzüglich aller Fracht-und sonstigen Kosten. Rücksen-dungen jeder Art bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung.

15. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne oder mehrere der vorgenannten Regelungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in diesen Bedin-gungen nicht. Anstelle der ganz oder teilweisen nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige als vereinbart gelten, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.

Dies gilt auch für den Fall einer unbewussten Lücke dieser Bedingungen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gemeinsamer Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist unser Sitz. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausge-schlossen. Als Vertrags- und Gerichtssprache wird deutsch vereinbart.

Stand: April 2018

Möbelbau Sayda GmbH, Schlossweg 3, 09619 Sayda

Tel./Fax: 037365 – 9990-0 / -13, E-Mail: info@saydamoebel.de

Quelle: https://saydamoebel.de/Unsere_Allgemeinen_Gesch%C3%A4ftsbedingungen

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